Auch ein allfälliges Innehalten und Überlegen des Beschuldigten, umzukehren oder zu den Passanten zurückzulaufen, um die Polizei zu rufen (vgl. pag. 1110), lässt nicht bereits den Schluss zu, dass der Beschuldigte Einsicht in das Unrecht seiner Taten gehabt hätte. So entschloss er sich schliesslich dafür, gemäss vorstehendem Beweisergebnissen zu handeln und sich dadurch selbst wie auch Dritte aus einer vermeintlichen Todesangst heraus in Lebensgefahr zu bringen.