Dass das handschriftliche Schreiben des Beschuldigten vom 20. Oktober 2023 [recte: 17. Oktober 2023; vgl. pag. 1106 ff.] bei der gutachterlichen Beurteilung unberücksichtigt geblieben ist, trifft entgegen der Verteidigung schliesslich nicht zu. So sind dem Gutachter das Schreiben bzw. die Akten auf pag. 1101 bis pag. 1111 mit Verfügung vom 24. September 2024 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt worden (pag. 1701 f.) und änderten diese gemäss den oberinstanzlichen Aussagen des Gutachters nichts an seinen Schlussfolgerungen. Auch ein allfälliges Innehalten und Überlegen des Beschuldigten, umzukehren oder zu den Passanten zurückzulaufen, um die Polizei zu rufen (vgl. pag.