42 Gutachter schwieriger gewesen sei, da er den Beschuldigten nicht selbst habe explorieren können. Wie bereits ausgeführt, standen dem Gutachter handschriftliche Äusserungen sowie die Einvernahmen des Beschuldigten zur Verfügung und konnte er diese in seine Beurteilung mit einfliessen lassen. Sodann konnte er dem Beschuldigten oberinstanzlich Ergänzungsfragen stellen. Dass das handschriftliche Schreiben des Beschuldigten vom 20. Oktober 2023 [recte: 17. Oktober 2023;