Er sei in einem psychischen Zustand gewesen, in dem er dies nicht mit dem gesunden Menschenverstand, sondern aus seinem krankhaft veränderten subjektiven Realitätserleben beurteilt habe (pag. 1753 Z. 10 ff.). Sodann deutete der Gutachter die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten, wonach sich der Vorfall mit den Rockern wohl nicht so zugetragen habe, als Hinweis darauf, dass der Beschuldigte schon zwei Tage vor den vorliegend zu beurteilenden Ereignissen in einem psychotischen Zustand gewesen sei (pag. 1754 Z. 1 ff.). Insgesamt legte der Gutachter schlüssig dar, weshalb er von einer tatzeitaktuellen akuten Psychose ausging. Dass in Phasen der Vollremission kaum nennenswerte