Anlässlich der Berufungsverhandlung erläuterte der Gutachter erneut seine Schlussfolgerung, wonach die Diagnose mit den zur Last gelegten Taten in Zusammenhang steht. So habe der Beschuldigte selbst umgangssprachlich beschrieben, dass er in einem Ausnahmezustand gewesen sei. Er habe sich im «Fluchtmodus» befunden, nicht nachgedacht und einfach nur weggewollt. Der Beschuldigte habe Dinge verändert wahrgenommen, die Situation verkannt und folglich auch andere Schlüsse daraus gezogen. Er sei in einem psychischen Zustand gewesen, in dem er dies nicht mit dem gesunden Menschenverstand, sondern aus seinem krankhaft veränderten subjektiven Realitätserleben beurteilt habe (pag.