Diese Ausführungen überzeugen und erklären nachvollziehbar das aktenkundige Verhalten des Beschuldigten. Entgegen dem oberinstanzlich wiederholten Vorbringen der Verteidigung beruht der festgestellte Zusammenhang zwischen der Diagnose und den strafbaren Handlungen nicht lediglich auf einer Vermutung des Gutachters. Vielmehr stützte sich der Gutachter hierbei auf die aktenkundigen Berichte sowie das Verhalten des Beschuldigten ab. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung erläuterte der Gutachter erneut seine Schlussfolgerung, wonach die Diagnose mit den zur Last gelegten Taten in Zusammenhang steht.