Aufgrund der tatzeitnahen Schilderungen des psychischen Zustandes von A.________ kann davon ausgegangen werden, dass bei A.________ tatzeitnah ein psychotisches Zustandsbild vorgelegen hat. Es hat zu diesem Zeitpunkt eine paranoide Realitätsverkennung vorgelegen und er stand unter dem Einfluss von akustischen Halluzinationen. Aus psychiatrischer Sicht kann zusammenfassend von einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der A.________ zur Last gelegten Taten ausgegangen werden.» (pag. 1153 f.). Diese Ausführungen überzeugen und erklären nachvollziehbar das aktenkundige Verhalten des Beschuldigten.