Es kann daher davon ausgegangenen werden, dass A.________ nicht in der Lage war das Unrecht seiner Tat einzusehen, da ihm Fähigkeit zur kritischen Urteilsbildung krankheitsbedingt nicht zur Verfügung stand. Die in seinen handschriftlichen Äusserungen geltend gemachte akute und vor allem Voll- Remission, deckt sich nicht mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen der diesbezüglichen Literatur über den üblichen Verlauf einer akuten Psychose und auch nicht mit der mittlerweile über 30-jährigen Berufserfahrung des Gutachters. [...]