Vielmehr wäre diesfalls zu erwarten, dass sich die flüchtende Person möglichst unauffällig verhält, untertaucht oder einen Weg sucht, sich unentdeckt fortzubewegen. Ein Fluchtverhalten, wie es der Beschuldigte zeigte, lässt sich mithin kaum anders als mit einer akuten paranoiden Psychose plausibel erklären. Es kann in diesem Zusammenhang ergänzend auf folgende Ausführungen im Schreiben des Gutachters vom 2. November 2023 verwiesen werden: «In den dokumentierten Arztberichten wurde in den psychopathologischen Befunden Tage vor dem 06.12.2022 wie auch Tage bzw. Wochen nach dem 06.12.2022 A.________ als akut psychotisch beschrieben.