(pag. 830). Vorliegend gab der Beschuldigte mehrfach an, in Todesangst gehandelt zu haben. Er habe nichts überlegt und einfach weggewollt. Obwohl er sich wiederholt in psychiatrischen Institutionen befunden und seine diesbezüglichen Erfahrungen als schlimm bezeichnet hat, vermögen letztere nach Ansicht der Kammer keine derart extreme Reaktion, wie es der Beschuldigte gezeigt und beschrieben hat (Todesangst, Betreten der Autobahn, Anhalten und Entwenden eines Autos, «Raserfahrt» und absichtliche Kollision mit dem Patrouillenfahrzeug), rational zu erklären.