In den ergänzenden Stellungnahmen vom 7. Juni 2023 und 2. November 2023 legte der Gutachter jedoch nachvollziehbar dar, weshalb bei einer solchen schweren Erkrankung und einer akuten Psychose von der Aufhebung der Einsichtsfähigkeit auszugehen ist. Hinzu kommt, dass selbst im Zweifelsfall von der Schuldunfähigkeit auszugehen wäre. In der Stellungnahme vom 7. Juni 2023 des Gutachters finden sich folgende Ausführungen aus dem Lehrbuch Psychiatrische Begutachtung von VENZLAFF, FOERS- TER, DRESSING und HABERMEYER: