Weiter mag zwar zutreffen, dass die Formulierung im Gutachten, wonach aus psychiatrischer Sicht zusammenfassend von einer schweren Beeinträchtigung, wenn nicht sogar aufgehobenen Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten ausgegangen werden könne, etwas weit gefasst ist und entsprechend zu Ergänzungsfragen und Kritik der Verteidigung geführt hat. In den ergänzenden Stellungnahmen vom 7. Juni 2023 und 2. November 2023 legte der Gutachter jedoch nachvollziehbar dar, weshalb bei einer solchen schweren Erkrankung und einer akuten Psychose von der Aufhebung der Einsichtsfähigkeit auszugehen ist.