40 dass der Beschuldigte an einer schweren Erkrankung aus dem Formenkreis der Schizophrenie leidet. Weiter mag zwar zutreffen, dass die Formulierung im Gutachten, wonach aus psychiatrischer Sicht zusammenfassend von einer schweren Beeinträchtigung, wenn nicht sogar aufgehobenen Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten ausgegangen werden könne, etwas weit gefasst ist und entsprechend zu Ergänzungsfragen und Kritik der Verteidigung geführt hat.