Die Kammer schliesst sich der Vorinstanz an. Der Gutachter führt nachvollziehbar aus, weshalb er – übereinstimmend zu den anderen aktuellen Diagnosen – von einer schizoaffektiven Störung ausgeht, während frühere Diagnosen noch auf paranoide Schizophrenie lauteten und lediglich differentialdiagnostisch eine depressive Symptomatik beschrieben wurde (vgl. pag. 722 ff.). Da in allen Therapieberichten von einer Erkrankung aus dem Formenkreis der Schizophrenie gesprochen wird und Studien, die Patienten mit Schizophrenie und schizoaffektiven Störungen umfassen, gemäss Gutachter keine Unterschiede zwischen beiden Störungsbildern zeigen, ist die genaue Diagnose nicht weiter relevant.