ausgeschlossene Schuldfähigkeit) nicht durch den Beschuldigten zu verantworten. Es steht somit fest, dass der Beschuldigte einerseits in den Tatzeitpunkten schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war, was festzustellen ist und dass er andererseits für die verwirkten Taten nicht bestraft werden kann.