Infolgedessen ist zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass sogar, wenn gewisse Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten nicht gänzlich auszuschliessen sind, von der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten auszugehen ist. Zudem sind die Umstände des fraglichen Zustands (fehlende Einsichtsfähigkeit resp. ausgeschlossene Schuldfähigkeit) nicht durch den Beschuldigten zu verantworten.