Damit kommt das Gericht zum Schluss, dass das vorliegende Gutachten – trotz der Fragen, die offen gelassen werden müssen – schlüssig ist, respektive keine Gründe vorliegen, die gutachterlichen Schlussfolgerungen in Frage zu stellen. Damit ist erstellt, dass es einen Zusammenhang zwischen der Diagnose und den Tathandlungen gab (vgl. dazu auch die Ausführungen sogleich unter Ziff. XI.3.1.2). Infolgedessen ist zusammenfassend davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat.