Denn auch wenn unklar ist, ob der Beschuldigte unter dem Einfluss von imperativen Stimmen gehandelt hat und ob die Begegnung mit den Rockern real gewesen ist, so geht aus dem Gutachten und den gesamten Umständen unzweifelhaft hervor, dass sich der Beschuldigte sowohl unmittelbar vor als auch während den ihm vorgeworfenen Taten in einem sehr schlechten und verwirrten Zustand befunden hat. Dies lässt sich beispielsweise auch dem Bericht bzw. der Gefährdungsmeldung der Polizei vom 06.12.20222 entnehmen, wo festgehalten wurde, der Beschuldigte habe sich in offensichtlich verwirrtem Zustand telefonisch gemeldet und diverse Delikte gestehen wollen.