39 Was die Begegnung mit den Rockern anbelangt, so konnte der Beschuldigte an der Hauptverhandlung nicht nachvollziehbar erklären, woher denn diese gewusst haben sollten, dass er Drogen verkaufe. Dies lässt eher darauf schliessen, dass es sich – wie im Gutachten festgehalten – nicht um eine tatsächliche Begebenheit gehandelt haben dürfte. Es kann denn aber auch offen bleiben, ob es tatsächlich zu einer solchen Begegnung gekommen ist.