___ (Klinik) zur Hospitalisation vom 05.12.2022 bis 06.12.2022 entnehmen, dass der Beschuldigte weiterhin Stimmen höre, die ihm sagen würden, was er zu tun habe (pag. 415). Damit erachtet es das Gericht als erstellt, dass der Beschuldigte teilweise Stimmen gehört hat und dass dies auch am 05. und 06.12.2022 der Fall gewesen ist, was belegt, dass er sich zu diesem Zeitpunkt in einem akut psychotischen Zustand befunden hat. Ob der Beschuldigte dann auch zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten tatsächlich unter dem Einfluss von imperativen Stimmen gehandelt hat, ist dagegen nicht erwiesen und kann offen bleiben (vgl. dazu die Ausführungen sogleich).