Im Gutachten wird weiter festgehalten, der Beschuldigte habe zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Taten unter dem Einfluss von imperativen Stimmen gehandelt. Dies sei ein weiteres Symptom eines akut psychotischen Zustandsbildes (pag. 731 und 1150). Der Beschuldigte bestritt an der Hauptverhandlung, dass er Stimmen höre. In den Akten lässt sich aber verschiedenen Berichten, insbesondere auch dem Austrittsbericht des T.________ (Klinik) zur Hospitalisation vom 05.12.2022 bis 06.12.2022 entnehmen, dass der Beschuldigte weiterhin Stimmen höre, die ihm sagen würden, was er zu tun habe (pag.