Was die Ausführungen im Gutachten zur Jacke der Frau im T.________(Klinik) anbelangt, so kann, wie von der Verteidigerin geltend gemacht, den Aussagen des Beschuldigten tatsächlich nicht entnommen werden, dass dieser bei der Wegnahme der Jacke davon ausging, dass es sich um seine Jacke gehandelt hat. Zudem kann aus den Erläuterungen des Beschuldigten zu den vor ihm fahrenden Polizisten auch nicht geschlossen werden, dass dieser davon ausging, dass es sich dabei um genau die gleichen Polizisten gehandelt hat, die ihn bereits in das T.________(Klinik) gebracht hatten.