Eine blosse Vermutung der Schuldunfähigkeit reiche aber nicht aus. Die Schuldunfähigkeit sei nicht erweisen. Zudem handle es sich nur um ein Aktengutachten. Es sei fraglich, ob die Frage der Schuldfähigkeit überhaupt in einem reinen Aktengutachten festgestellt werden könne. Eine persönliche Begutachtung fehle. A.________ habe in seinem Schreiben vom Oktober 2023 festgehalten, dass er vor dem Zaun angehalten und überlegt habe, ob er umkehren oder zu den Passanten zurücklaufen solle, um die Polizei zu rufen. Er habe sich dann aber anders entschieden. Damit habe der Beschuldigte die Idee eines alternativen Verhaltens gehabt, die Idee dann aber wieder verworfen.