Der Beschuldigte habe nie behauptet, dass dies seine Jacke sei. Schliesslich sei der Gutachter davon ausgegangen, dass der Beschuldigte angenommen habe, dass es sich bei den vor ihm fahrenden Polizisten auf der Autobahn, um genau die gleichen Polizisten gehandelt habe, die ihn schon in das T.________(Klinik) gebracht haben sollen. Der Beschuldigte habe das aber nie so ausgesagt. Als Fazit zum Gutachten sei festzuhalten, dass sich auch der Gutachter nicht ganz sicher gewesen sei, ob Schuldfähigkeit vorgelegen habe. So habe dieser drei Anläufe zur Begründung der Schuldunfähigkeit gebraucht. Eine blosse Vermutung der Schuldunfähigkeit reiche aber nicht aus.