Diesbezüglich führe der Gutachter aus, es sei hochwahrscheinlich, dass diese Begegnung nicht real gewesen sei. Vorliegend seien aber keine Ermittlungen gemacht worden, ob es tatsächlich zu so einer Begegnung gekommen sei. Die Geschichte sei nicht per se unglaubhaft. Nur weil der Gutachter eine schizoaffektive Störung diagnostiziert habe, heisse das noch lange nicht, dass alle Handlungen des Beschuldigten darauf zurück zu führen seien. Weiter seien die Ausführungen des Gutachters zur Wegnahme der Jacke aktenwidrig. Der Beschuldigte habe nie behauptet, dass dies seine Jacke sei.