38 de im Gutachten ausgeführt, der Beschuldigte höre Stimmen. Das werde aber von Letzterem bestritten und es gebe dazu auch keinen Arztbericht. Dass der Beschuldigte auf den Befehl von Stimmen gehandelt habe, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Als weiteres Beispiel, weshalb der Gutachter annehme, dass der Beschuldigte aufgrund der schizoaffektiven Störung gehandelt habe, sei die Begegnung mit den Rockern. Diesbezüglich führe der Gutachter aus, es sei hochwahrscheinlich, dass diese Begegnung nicht real gewesen sei.