Anlässlich der Hauptverhandlung vom 08.09.2024 kritisierte die Verteidigerin des Beschuldigten das Gutachten erneut und machte zusammenfassend Folgendes geltend: Zunächst einmal schliesse der Gutachter die Schuldfähigkeit wegen der schizoaffektiven Störung aus. Dabei werde aber der Zusammenhang zwischen der Diagnose und den Handlungen vom Gutachter nur vermutet. Zudem wer-