Nachdem Rechtsanwältin C.________ mit Schreiben vom 15.09.2023 zusammenfassend geltend gemacht hat, das Gutachten sei hinsichtlich der Frage, ob ein Fall von Art. 19 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB vorliege, unvollständig und unklar (pag. 1062 ff.), ergänzte und präzisierte med. pract. H.________ sein Gutachten mit dem Schreiben vom 02.11.2023 (pag. 1144). Auch hier gelangte er erneut zu denselben Schlüssen und hielt fest, dass aus psychiatrischer Sicht zusammenfassend von einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten auszugehen sei (pag. 1154).