Aus diesen Schilderungen könne eindeutig geschlossen werden, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt akut psychotisch gewesen sei und seine Umgebung und Personen krankhaft verändert wahrgenommen habe. Es sei folglich von einer vollständigen Aufhebung der Einsichtsfähigkeit und damit der Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB auszugehen (pag. 830).