In seinem Ergänzungsschreiben vom 07.06.2023 hielt med. pract. H.________ präzisierend fest, der Beschuldigte habe in seinen handschriftlichen Äusserungen, namentlich in der Stellungahme vom 10.01.2023 und vom 25.01.2023, sowie der delegierten Einvernahme als beschuldigte Person auf der Bewachungsstation des AW.________ (Spital) vom 07.12.2022 den Tatablauf und seine subjektive Wahrnehmung der Situation geschildert. Aus diesen Schilderungen könne eindeutig geschlossen werden, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt akut psychotisch gewesen sei und seine Umgebung und Personen krankhaft verändert wahrgenommen habe.