H.________ hält im Gutachten fest, aus psychiatrischer Sicht könne zusammenfassend von einer schweren Beeinträchtigung, wenn nicht sogar aufgehobenen Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten ausgegangen werden. Beim Beschuldigten könne von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit ausgegangen werden (pag. 731 und 766). Mit Schreiben vom 06.06.2023 wurde der Gutachter gebeten, zu präzisieren, ob er von einer vollständigen Aufhebung der Einsichtsfähigkeit und damit der Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB ausgehe oder lediglich von einer Einschränkung der Schuldfähigkeit (Art. 19 Abs. 2 StGB (pag. 827).