Gemäss Gutachten vom 29.04.2023 leidet der Beschuldigte an einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv (ICD-10 F25.1), an einer psychischen Verhaltensstörung durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) und an einer psychischen und Verhaltensstörung durch schädlichen Gebrauch multipler psychotroper Substanzen (ICD-10 F19.1; pag. 764). Med. pract. H.________ hält im Gutachten fest, aus psychiatrischer Sicht könne zusammenfassend von einer schweren Beeinträchtigung, wenn nicht sogar aufgehobenen Einsichtsfähigkeit in das Unrecht der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten ausgegangen werden.