37 schuldigten Ergänzungsfragen zu stellen (pag. 1747 ff.), und gab in der Folge an, es fänden sich nach wie vor deutliche Anzeichen einer psychischen Erkrankung (pag. 1751 Z. 23 ff.). Weiter sagte der Gutachter aus, dass die ihm im Berufungsverfahren zur Kenntnis gebrachten Unterlagen seine Einschätzung bestätigen würden (pag. 1751 Z. 36). Der Gutachter äusserte sich zudem differenziert dazu, welche Aussagekraft das Gutachten aufgrund der Aktenlage hat, und nicht zu erwarten sei, dass bei einer persönlichen Exploration ein abweichender Eindruck entstanden wäre (vgl. pag. 824 ff.).