Dieser Schlussfolgerung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Die Krankenakten des Beschuldigten sind äusserst umfangreich und gehen viele Jahre zurück. Es bestehen weitere Gutachten und der Beschuldigte befand sich vor und nach dem 6. Dezember 2022 in medizinischer Behandlung, wovon ebenfalls mehrere Berichte vorliegen. Auf dieser Aktenlage stützte der Gutachter vorliegend seine Erkenntnisse und auch die Diagnose ab (zuletzt bestätigt anlässlich der Berufungsverhandlung [pag. 1752 Z. 28 ff.]). Der Beschuldigte hat sich zudem wiederholt in handgeschriebenen Briefen sowie anlässlich seiner Einvernahmen zu den Taten und seinen damaligen Intentionen und Gedanken geäussert.