Damit war vorliegend ein Aktengutachten zweifellos zulässig. Aufgrund der umfangreichen Berichte, der Eingaben und der Einvernahme des Beschuldigten ist es dabei – anders als von der Verteidigung geltend gemacht – aus Sicht des Gerichts nicht wesentlich, dass med. pract. H.________ in seinem Gutachten bzw. seinem Ergänzungsschreiben nicht auch noch Bezug auf das Schreiben des Beschuldigten vom 17.10.2023 Bezug genommen hat.