Ergänzend hielt med. pract. H.________ fest, er habe in seinem Gutachten auch (handschriftliche) Eingaben vom Beschuldigten und die Einvernahme des Beschuldigten vom 07.12.2022 berücksichtigt. Durch die ausführlichen, handschriftlichen Äusserungen des Beschuldigten und seine Einlassungen während den Einvernahmen und den konstanten Schilderungen des Tatablaufs, habe ein klares Bild der Entwicklung und seiner psychischen Verfassung gewonnen werden können. Er sei nicht zu erwarten gewesen, dass bei einer persönlichen Exploration des Beschuldigten ein abweichender Eindruck entstanden wäre (pag. 825 f.).