In seinem Schreiben vom 01.06.2023 hielt med. pract. H.________ fest, die Aktenlage zum Fall des Beschuldigten sei sehr umfangreich und umfasse fünf Bundesordner. Der bisherige Therapieverlauf sei in den Unterlagen lückenlos dokumentiert. Es lägen zwei forensisch-psychiatrische Gutachten, eine forensisch-psychiatrische Vorabstellungnahme und ein Ergänzungsgutachten vor. Alle seien von erfahrenen und zertifizierten Fachpersonen erstellt worden. Ferner lägen ausführliche Therapieberichte aus den forensischen Diensten der AQ.________ (Klinik) vor, die Austrittsberichte der AR.________ (Klinik), die Massnahmeverlaufsberichte der AR.________ (Klinik), AS.