02.08.2018 mit Verweis auf BGE 141 IV 369 E. 6.1 und 6B_296/2017 vom 28.09.2017 E. 3.2). 16.4 Feststellungen des Gutachters zur Frage der Schuldfähigkeit Zur Zulässigkeit eines Aktengutachtens hielt die Vorinstanz was folgt fest (pag. 1453 ff., S. 67 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Psychiatrische Gutachten können grundsätzlich nur bei persönlicher Untersuchung des Probanden fachgerecht erstattet werden. Aktengutachten stellen die Ausnahme dar, z.B. wenn der Proband nicht oder nur schwer erreichbar ist oder sich einer Begutachtung verweigert (BGE 127 I 54 E. 2.f.).