Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2018 vom 02.08.2018 E. 2.1. mit Verweis auf BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 und BGE 141 IV 305 E. 6.6.1, je mit Hinweisen). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern.