35 16.3 Allgemeines zum Gutachten und zur Beweiswürdigung von Gutachten Zum Gutachten und zur Beweiswürdigung von Gutachten kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer vorbehaltslos anschliesst (pag. 1451 f., S. 65 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Am 27.02.2023 wurde med. pract. H.________ (AP.________ (Praxis)) zur sachverständigen Person ernannt. [...]