(Klinik) verwiesen. Ergänzend seien die Aussagen der Zeugen auf der Autobahn zu berücksichtigen, die den Beschuldigten u.a. als «verwirrt» beschrieben hätten. Die Vorinstanz habe das Gutachten zurecht als schlüssig erachtet, und es bestehe kein Anlass, dieses in Frage zu stellen. Der Zusammenhang zwischen der Diagnose und den Taten habe zur Folge, dass die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen worden seien. Entsprechend den Aussagen von med. pract. H.________ habe der heutige Eindruck des Beschuldigten dessen Schlussfolgerungen bestätigt (pag. 1762 f.).