Auch im aktuellen Führungsbericht werde ausgeführt, dass er nach eigenem Bekunden Stimmen höre. Gemäss dem Beschuldigten handle es sich hierbei einmal mehr um eine falsche Behauptung. Ob der Beschuldigte im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss imperativer Stimmen gehandelt habe und es tatsächlich zu einer Begegnung mit Rockern gekommen sei, habe die Vorinstanz zurecht offengelassen. Denn es ergebe sich auch sonst aus den gesamten Umständen, dass sich der Beschuldigte vor, während und nach den Taten in einem sehr schlechten bzw. verwirrten Zustand befunden habe. Es werde insbesondere auf die Gefährdungsmeldung der Polizei und den Bericht des Spitals AO.________ (Klinik) verwiesen.