Diesbezüglich könne zusätzlich auf BGE 146 IV 1 E. 3.3.2 verwiesen werden. Med. pract. H.________ habe mit Ergänzungsschreiben vom 1. Juni 2023 dargelegt, dass es aufgrund der Akten aus gutachterlicher Sicht verantwortbar erscheine, ein Aktengutachten zu erstellen. Mit Schreiben vom 2. November 2023 habe er dies sinngemäss bestätigt. Der Beschuldigte habe vor der Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung abgestritten, dass er Stimmen höre. Die Vorinstanz habe zurecht darauf hingewiesen, dass sich aus verschiedenen Berichten ergebe, dass er Stimmen gehört habe. Auch im aktuellen Führungsbericht werde ausgeführt, dass er nach eigenem Bekunden Stimmen höre.