Auf Nachfrage habe der Gutachter im Ergänzungsschreiben offene Punkte und Fragen nachvollziehbar erklärt. Auch im Schreiben vom 2. November 2023 habe er nochmals nachvollziehbar hergeleitet, warum von einer schweren Beeinträchtigung aufgrund einer akuten Psychose auszugehen sei. Die Verteidigung habe erstinstanzlich das Aktengutachten kritisiert. Dass die Feststellung der Schuldunfähigkeit auch im Rahmen eines Aktengutachtens zulässig sei, habe die Vorinstanz einlässlich und schlüssig dargelegt. Diesbezüglich könne zusätzlich auf BGE 146 IV 1 E. 3.3.2 verwiesen werden.