Generalstaatsanwalt U.________ hielt für die Generalstaatsanwaltschaft im Wesentlichen dagegen, dass gestützt auf das Gutachten von med. pract. H.________ vom 29. April 2023 bzw. dessen Ergänzungsschreiben vom 7. Juni 2023 von einer vollständigen Schuldunfähigkeit auszugehen sei. Der Beschuldigte habe im Tatzeitpunkt unter einer psychischen Störung mit einem fast 20-jährigen Krankheitsverlauf gelitten. Der Gutachter schliesse auf eine vollständige Aufhebung der Einsichtsfähigkeit. Auf Nachfrage habe der Gutachter im Ergänzungsschreiben offene Punkte und Fragen nachvollziehbar erklärt.