34 Brief vom 20. Oktober 2023 belege, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt an alternative Handlungsmöglichkeiten gedacht und eine alternative Steuerungsmöglichkeit gehabt habe. Also bestehe die Vermutung, dass er damals nicht akut psychotisch gewesen sei. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz stehe somit nicht zweifelsfrei fest, dass ihr Mandant am 6. Dezember 2022 nicht fähig gewesen sei, das Unrecht seiner Taten einzusehen und dementsprechend zu handeln (pag. 1759 f.). Der stv. Generalstaatsanwalt U.