Es frage sich, ob die nachvollziehbare Angst vor dem fremdbestimmten Leben der Grund gewesen, dass er sich entschlossen habe, die Autobahn zu betreten. Ihr Mandant habe vor der Vorinstanz erwähnt, dass er vor dem Autobahnzaun noch überlegt habe, zu den Passanten zu gehen, die er im Wald gesehen habe (Verweis auf pag. 1209 Z. 14 ff.). Der Beschuldigte sei tatsächlich einer Spaziergängerin begegnet, die eine Meldung an die Polizei gemacht habe (Verweis auf pag. 269). Der