Es müsse zweifelsfrei feststehen. Weiter gebe es schriftliche Ausführungen, die nicht in die Beurteilung eingeflossen seien (Verweis auf pag. 1110 f.). Wichtig sei, dass ihr Mandant Gedanken zu alternativen Handlungsmöglichkeiten gehabt habe. Diese Alternativen habe er verworfen, da er davon ausgegangen sei, dass man ihm nicht glaube. Es frage sich, ob die nachvollziehbare Angst vor dem fremdbestimmten Leben der Grund gewesen, dass er sich entschlossen habe, die Autobahn zu betreten.