Im Gutachten habe der Gutachter die Störung als phasenhaft und mit vollständiger Remission beschrieben (Verweis auf pag. 1150). Also sei die Frage, ob ein Anwendungsfall von Art. 19 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB vorliege, für den Gutachter schwierig zu beantworten gewesen. Hinzu komme, dass er ihren Mandanten nicht habe explorieren können (Verweis auf pag. 830). Der Gutachter habe folglich weder im Gutachten noch in den Ergänzungen schlüssig erklärt, weshalb ein Fall von 19 Abs. 1 StGB vorliege. Eine Vermutung genüge nicht. Es müsse zweifelsfrei feststehen.