Mit Ergänzung vom 2. November 2023 habe er drei Beispiele genannt, warum ihr Mandant im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss der Diagnose gestanden habe. Die Vorinstanz habe bereits eingeräumt, dass diese Beispiele den Einfluss der Diagnose nicht belegten. Somit habe der Gutachter auch nach drei Anläufen die Frage, ob die Schuldfähigkeit aufgehoben gewesen sei, nicht beantwortet. Entscheidend sei, ob ihr Mandant noch Erkenntnismöglichkeiten gehabt habe und von diesen habe Gebrauch machen können. Im Gutachten habe der Gutachter die Störung als phasenhaft und mit vollständiger Remission beschrieben (Verweis auf pag.